Der Landkreis Rostock hat eine Allgemeinverfügung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am 31.12.2025 und am 01.01.2026 erlassen.
Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um unbedingte Beachtung.
Die ausführliche Allgemeinverfügung finden Sie in Hohen Sprenz im Schaukasten.
Ich möchte die wichtigsten Punkte kurz erläutern:
Im Abstand von 200 Metern zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 abgebrannt werden.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können nach § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) in den derzeit geltenden Fassungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.
Nach §80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich sofortige Vollziehung der v. g. Ziff. 1 an.
Folgende weitere Hinweise möchte ich geben:
In unmittelbarer Nähe z.B. von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist nach § 23 Abs. 1 der SprengV das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten.
Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (z. B. BAM-P 2 -0540) gekennzeichnet sind.
Der den pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 und 2 beigefügten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur Personen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Bürgermeister